Die Amtszeit des Friedensrichters von Niederfrohna endet im Februar 2013. Falls Sie Interesse an der ehrenamtlichen Arbeit als Friedensrichter für unsere Gemeinde haben, können Sie sich bis zum 14.02.2013 bewerben. Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Im Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG sind die Voraussetzungen für die Bekleidung des Amtes geregelt.
Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. betreut die Friedensrichter durch Schulungen.
Falls Sie Fragen haben wenden Sie sich an friedensrichter@niederfrohna.de
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.
- Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG)
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Das sächsische Schiedsstellengesetz sieht vor, dass möglichst in jeder selbständigen Gemeinde des Freistaates eine Schiedsstelle eingerichtet wird, die vom ehrenamtlich tätigen Friedensrichter geleitet wird.
Aufgabe des Friedensrichters ist es, im bürgerlich-rechtlichen Streitverfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner eine außergerichtliche Streitschlichtung zu ereichen. Dabei kann es sich insbesondere um nachfolgend aufgeführte Streitigkeiten handeln:
- vermögensrechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche, Ansprüche aus Kaufpreiszahlungen, Werklohnvergütungen usw.);
- Herausgabeansprüche;
- Ansprüche aus den übrigen Rechtsverhältnissen des täglichen Lebens;
- Ansprüche aus Nachbarrechts- und Mietstreitigkeiten (z. B. Überwuchs und Überhang von Bäumen und Sträuchern, Grenzstreitigkeiten, Streitigkeiten um Schönheitsreparaturen zwischen Mieter und Vermieter);
- Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (Ansprüche auf Entschuldigung wegen Beleidigung oder auf Widerruf unwahrer Erklärungen).
Nach erfolgter Verhandlung kann der Antragsteller seinen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner gerichtlich durchsetzen, er erhält dafür von mir eine vollstreckbare Ausfertigung des Schiedsspruches.
Im strafrechtlichen Vorverfahren, dem sogenannten Sühneverfahren, ist es Aufgabe des Friedensrichters, zwischen Antragsteller und Antragsgegner vor einer Klageerhebung eine Aussöhnung zu versuchen. Die Strafprozessordnung zählt dabei abschließend die folgenden Tatbestände auf:
- Hausfriedensbruch;
- Beleidigung;
- Körperverletzungen leichter Art;
- Bedrohung;
- Sachbeschädigung;
- Verletzung des Briefgeheimnisses.
Bei der Verhandlung dieser Tatbestände soll es ausdrücklich nicht zu einer Bestrafung, sondern zu einer Aussöhnung der beiden Streitparteien kommen. Sollte es allerdings nicht zu einer Aussöhnung kommen, muss der Fall gerichtlich verhandelt werden.
Eine entsprechende Rückfrage beim Friedensrichter, ob dieser einen bei Ihnen vorliegenden speziellen Problemfall im Rahmen seiner Tätigkeit zu lösen vermag, kann Zweifelsfälle schnell klären.
Die Anfrage, die möglichst schriftlich oder unmittelbar an den Friedensrichter gerichtet werden kann – nicht an die Gemeindeverwaltung ! -, wird selbstverständlich vertraulich behandelt und ist kostenlos.
Die Einschaltung des Friedensrichters ist nicht kostenlos. Es wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der Schwere des Einzelfalles bemisst und zwischen 10,–- € und 50,–- € liegen wird. Für den Fall eines Vergleiches ist eine Gebühr von mindestens 10,–- € zu entrichten. Weiterhin fallen Kosten für die Auslagen des Friedensrichters (Porto, Schreibgebühren, ggf. Reisekosten) an. Die vom Friedensrichter erhobenen Gebühren und Auslagen liegen dabei ganz erheblich unter den Gerichtskosten, die das Amtsgericht für ein Verfahren festsetzt!
Sie erreichen mich schriftlich entweder über die Gemeinde oder an meine Postanschrift ”Untere Hauptstraße 53”. Briefe müssen mit dem Zusatz ”Friedensrichter” versehen sein, damit die Vertraulichkeit gewahrt wird.
Oder Sie rufen mich an: Telefon: 03722 / 816 763
Friedensrichter Uwe Wilske





