Friedensrichter

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Das sächsische Schiedsstellen­gesetz sieht vor, dass möglichst in jeder selbständigen Gemeinde des Freistaates eine Schiedsstelle eingerichtet wird, die vom ehrenamtlich tätigen Friedensrichter geleitet wird.

Aufgabe des Friedensrichters ist es, im bürgerlich-rechtlichen Streitverfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner eine außergerichtliche Streitschlichtung zu ereichen. Dabei kann es sich insbesondere um nachfolgend aufgeführte Streitigkeiten handeln:

  • vermögensrechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersat­zansprüche, Schmerzensgel­dansprüche, Ansprüche aus Kaufpreiszahlungen, Werklohnvergütun­gen usw.);
  • Herausgabeansprüche;
  • Ansprüche aus den übrigen Rechtsverhältnissen des täglichen Lebens;
  • Ansprüche aus Nachbarrechts- und Mietstreitigkeiten (z. B. Überwuchs und Überhang von Bäumen und Sträuchern, Grenzstreitig­keiten, Streitigkeiten um Schönheitsrepa­raturen zwischen Mieter und Vermieter);
  • Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (Ansprüche auf Entschuldigung wegen Beleidigung oder auf Widerruf unwahrer Erklärungen).

Nach erfolgter Verhandlung kann der Antragsteller seinen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner gerichtlich durchsetzen, er erhält dafür von mir eine vollstreckbare Ausfertigung des Schiedsspruches.

Im strafrechtlichen Vorverfahren, dem sogenannten Sühneverfahren, ist es Aufgabe des Friedensrichters, zwischen Antragsteller und Antragsgegner vor einer Klageerhebung eine Aussöhnung zu versuchen. Die Strafprozessordnung zählt dabei abschließend die folgenden Tatbestände auf:

  • Hausfriedensbruch;
  • Beleidigung;
  • Körperverletzungen leichter Art;
  • Bedrohung;
  • Sachbeschädigung;
  • Verletzung des Briefgeheimnisses.

Bei der Verhandlung dieser Tatbestände soll es ausdrücklich nicht zu einer Bestrafung, sondern zu einer Aussöhnung der beiden Streitparteien kommen. Sollte es allerdings nicht zu einer Aussöhnung kommen, muss der Fall gerichtlich verhandelt werden.

Eine entsprechende Rückfrage beim Friedensrichter, ob dieser einen bei Ihnen vorliegenden speziellen Problemfall im Rahmen seiner Tätigkeit zu lösen vermag, kann Zweifelsfälle schnell klären.

Die Anfrage, die möglichst schriftlich oder unmittelbar an den Friedensrichter gerichtet werden kann – nicht an die Gemeindeverwaltung ! -, wird selbstverständlich vertraulich behandelt und ist kostenlos.

Die Einschaltung des Friedensrichters ist nicht kostenlos. Es wird eine pauschale Gebühr von 50 Euro erhoben. (Damit sind die Portokosten und Schreibgebühren abgegolten) Die vom Friedensrichter erhobenen Gebühren und Auslagen liegen dabei ganz erheblich unter den Gerichtskosten, die das Amtsgericht für ein Verfahren festsetzt!

Sie erreichen mich schriftlich entweder über die Gemeinde oder an meine Postanschrift ”Am Sonnenhang 96”. Briefe müssen mit dem Zusatz ”Friedensrichter” versehen sein, damit die Vertraulichkeit gewahrt wird.

Oder Sie rufen mich an: Telefon: 0172– 804 89 24

Friedensrichter Maik Kästner

friedensrichter@niederfrohna.de